Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat einstimmig entschieden, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, das gegen das Verkehrs-, Beschilderungs- und Parkraumkonzept in der Kernstadt angestrebt wird, zu akzeptieren. Die Stadt wird somit keine Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
In seiner Sitzung vom 30. März 2023 hatte der Stadtrat mehrheitlich das Verkehrs-, Beschilderungs- und Parkraumkonzept beschlossen. Kern des Konzepts ist die Einrichtung einer Fußgängerzone zwischen Orchheimer Tor und der Einmündung der „Alte Gasse“ in die Werther Straße sowie zwischen Markt und Rathaus. Zwischen dem Werther Tor und der Einmündung der „Alte Gasse“ in die Werther Straße besteht bereits seit vielen Jahren eine Fußgängerzone. Des Weiteren hat der Rat die Verwaltung damit beauftragt, alle weiteren Beschlüsse, die zur Umsetzung des Konzepts notwendig sind, vorzubereiten.
Gegen diese Ratsentscheidung wurde das Bürgerbegehren „Keine Umsetzung des Verkehrs-, Beschilderungs- und Parkraumkonzepts gemäß Ratsbeschluss vom 30.03.2023“ initiiert und zur Vorabprüfung bei der Stadtverwaltung eingereicht. Die rechtliche Prüfung ergab, dass das Begehren unzulässig sei, da es sich letztlich nicht gegen den Beschluss vom 30.3.2025 wende, sondern gegen den Grundsatzbeschluss zum Mobilitätskonzept aus dem Jahr 2020. Somit sei die vorgeschriebene Frist, ein Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Ratsbeschluss einzureichen, nicht eingehalten worden. Der Rat lehnte das Begehren daher mehrheitlich als unzulässig ab. Dagegen klagten die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beim Verwaltungsgericht. Das Gericht folgte der Ansicht der Kläger und urteilte, dass sich das Begehren auf den Beschluss aus 2023 beziehe und daher keine Verfristung vorliege.
Nun muss die Verwaltung prüfen, ob mit dem Bürgerbegehren die notwendige Anzahl zulässiger Unterschriften eingereicht wurde. Ist die Prüfung abgeschlossen, wird der Rat über das weitere Vorgehen entscheiden.